Die von den Parteien getroffene Rechtswahl steht einer sog autonomen Anwendung des CISG entgegen. Infrage kommt aber eine Anwendbarkeit des CISG gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG. Diese Bestimmung ist durch schweizerische Gerichte zu beachten, da die Schweiz von der Möglichkeit nach Art. 95 CISG keinen Gebrauch gemacht und keinen Vorbehalt gegen deren Anwendung angebracht hat. 5 Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat des CISG.