3.2.2.1. Anwendungsvoraussetzungen des CISG Nach seinem Art. 1 Abs. 1 ist das CISG auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben (a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder (b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.