(Art. 14 Abs. 1 IPRG), änderte eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung des deutschen internationalen Privatrechts nichts an der Anwendbarkeit deutschen Rechts.4 3.2.2. Zur Frage der Anwendbarkeit des CISG Fraglich ist indessen, ob auf den von den Parteien geschlossenen Vertrag das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1; CISG) oder innerstaatliches deutsches Privatrecht anzuwenden ist.