3.2. Anwendbares Recht 3.2.1. Anwendbarkeit des deutschen Rechts Die Parteien haben ihren Vertrag dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterstellt. Eine solche Rechtswahl ist nach Art. 116 Abs. 1 IPRG ohne Weiteres zulässig, wovon zutreffend auch die Parteien ausgehen. Da es sich bei Art. 116 Abs. 1 IPRG um eine Sachnormverweisung handelt 3 BGE 144 III 67 E. 2.1. - 13 -