Die Parteien können sich im Zivilprozess zwei Mal unbeschränkt äussern.3 Auch wenn es in aller Regel der Prozessökonomie dient, wenn die Parteien wenigstens die wichtigsten Behauptungen und Beweismittel bei erster Gelegenheit in den Prozess einbringen, so sind die Parteien dennoch frei, zu entscheiden, ob sie Behauptungen und Beweismittel im ersten oder im zweiten Vortrag in den Prozess einbringen.