2. Tatsächliche Ausführungen erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Die Parteien werfen sich gegenseitig vor, im ersten Schriftenwechsel zu wenige Behauptungen in tatsächlicher Hinsicht erhoben zu haben und sich Behauptungen für den zweiten Schriftenwechsel aufgespart zu haben. Die Beklagte sieht darin einen Grund für ein Nichteintreten auf die Klage (Duplik Rz. 11 f.). Die Klägerin hält das Verhalten der Beklagten für rechtsmissbräuchlich (Stn. Dupliknoven Rz. 8).