Angesichts des eingeklagten Betrages ist die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. lit. a BGG). Schliesslich ist die Beklagte im schweizerischen Handelsregister (KB 2) und die Klägerin im Einheitlichen Staatlichen Register juristischer Personen der russischen Föderation, das 2 BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 59 N. 2. - 12 -