gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und (c.) die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die streitigen Ansprüche aus dem "Private Label Manufacturing and Supply Contract" betreffen die geschäftliche Tätigkeit der Parteien. Angesichts des eingeklagten Betrages ist die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erreicht (Art.