1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Der Kanton Aargau hat nach § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO von der Möglichkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ein Fachgericht zu bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht). Nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn: (a.) die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist; (b.) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht;