Die Beklagte hat sich vorbehaltlos auf das Verfahren vor dem Handelsgericht eingelassen. Das Verfahren betrifft überdies eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Aargau (vgl. KB 2) hat, kann das angerufene aargauische Gericht seine Zuständigkeit nicht ablehnen. Das angerufene aargauische Gericht ist daher sowohl international wie auch örtlich zuständig.