IPRG kann das Gericht seine Zuständigkeit nicht ablehnen, wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des Gerichts hat. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IPRG gilt bei Gesellschaften und bei Trusts nach Art. 149a IPRG der Sitz als Wohnsitz.