1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Nach Art. 6 IPRG begründet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts, sofern dieses nach Art. 5 Abs. 3 IPRG seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann. Nach Art. 5 Abs. 3 lit. a IPRG kann das Gericht seine Zuständigkeit nicht ablehnen, wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des Gerichts hat.