3.19. Mit Verfügung vom 14. März 2023 erliess der Präsident des Handelsgerichts die Beweisverfügung. Er liess die eingereichten Urkunden als Beweismittel zu und teilte mit, dass die beantragten Zeugen- und Parteibefragungen sowie die beantragten Gutachten entweder nicht notwendig oder mangels schlüssiger und substantiierter Behauptungen nicht zulässig seien und entsprechend keine weiteren Beweise abgenommen würden. Er setzte den Parteien Frist bis zum 28. April 2023, um schriftliche Schlussvorträge einzureichen.