bestehend angesehen wird: Es sei der [recte: die] Beklagte zu verpflichten, diejenigen Beträge zu zahlen, die sich ergeben aus der Umrechnung der Währung, in der die Forderungen anfielen, in die geschuldete Währung zum Zeitpunkt der Fälligkeit jeden Anspruchs plus Zinsen zu 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2017. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, inklusive insbesondere EUR 5'366.90 nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Parteientschädigung für die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei AE., […], Deutschland.