1.2. Alle von der Klägerin mit Eingabe vom 15. September 2021 über die mit Verfügung vom 10. bzw. 17. Juni 2021 eingeforderten deutschen Übersetzungen russischsprachiger Dokumente hinaus nachgereichten Behauptungen und Dokumente, namentlich die Dokumente in Ü2, gelten als verspätet und sind im weiteren Verfahren nicht zu beachten. 1.3. Dem Gericht sind keine Rechnungen für Übersetzungen - weder in Russisch noch in Deutsch - einzureichen. […]" -9- 3.12. Mit Replik vom 6. Dezember 2021 beantragte die Klägerin neu: