6. Der Beklagten sei bis zur Leistung der Sicherheit gemäss prozessualem Antrag 4 und eventualiter bis zur Erfüllung der prozessualen Anträge 5 die Frist abzunehmen und nach Erfüllung neu anzusetzen." 3.6. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde der Antrag auf Abnahme der Antwortfrist abgewiesen und die Eingabe der Beklagten vom 30. April 2021 der Klägerin zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag Ziff. 4 bis zum 19. Mai 2021 zugestellt. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 beantragte die Klägerin die Abweisung des prozessualen Antrags Ziff. 4 betreffend Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung. Die Beklagte liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.