3.4. Am 5. März 2021 (während laufender Antwortfrist) reichte die Klägerin einen Nachtrag zur Klage ein und behauptete, eine Klagereduktion vorzunehmen. Tatsächlich erhöhte sie das Rechtsbegehren 1 jedoch von EUR 686'571.66 (verbesserte Klage) auf EUR 694'341.45. 3.5. Mit Eingabe vom 30. April 2021 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegehren: " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen soweit das Verfahren nicht schon als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Klägerin."