2.14. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Mai 2020 (KB 46) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten geltend, ihr seien im Vertrauen darauf, dass die Beklagte ihr das Produkt "P." liefere, erhebliche Investitionskosten entstanden, die sich nun nicht amortisieren liessen. Sie forderte die Beklagte auf, ihr € 766'339.05 zu bezahlen (Klage Rz. 14). Die weitere vorprozessuale Korrespondenz der Parteien (Schreiben vom 5. Juni 2020 [Beklagte], vom 13. August 2020 [damaliger klägerischer Rechtsvertreter], 2. September 2020 [damaliger beklagtischer Rechtsvertreter]; KB 47-49) führte zu keiner Vergleichslösung (Klage Rz. 15 f.).