Sodann empfahl er die AB. GmbH als alternative Produzentin und wies daraufhin, dass die Beklagte weiterhin bereit sei, andere Produkte für die Klägerin zu entwickeln. Abschliessend erklärte er: "We deeply regret not being able to continue our business relationship under this [recte: these] circumstances" (Duplik Rz. 38; Stn. Dupliknoven; Rz. 44 ff.).