2.11. Daraufhin erklärte E. gegenüber C. mit E-Mail vom 10. August 2016 (DB 25): "After having carefully analyzed the situation we came to the following conclusion: Please understand that we are not willing to run into legal risks and to lose our excellent reputation by supporting plagiarism." Weiter wies er erneut auf (die damals behaupteten) vorsorglichen Massnahmen hin und dass zu erwarten sei, dass weitere Lieferungen an der Schweizer Grenze gestoppt würden. Betreffend die Schadenersatzforderungen der Klägerin führte er aus, die Kunde/Lieferanten-Beziehung vermittle keinen Anspruch auf Entschädigung und jede Partei solle ihre Kosten selbst tragen. Sodann empfahl er die AB.