2.10. C. führte mit E-Mail vom 14. Juli 2016 (DB 24) aus, es sei nie ein Geheimnis gewesen, dass man beabsichtige, "J." zu konkurrieren und berief sich erneut auf Zusicherungen der Beklagten. Entweder müsse die Beklagte die Klägerin nun für alle bisherigen Ausgaben entschädigen oder sie liefere noch 50'000 Packungen jeder Variante des Produkts, damit die Klägerin genügend Zeit für die Suche eines neuen Produzenten habe (Duplik Rz. 37; Stn. Dupliknoven Rz. 44 ff.). -5-