Dupliknoven Rz. 39 ff.). 2.8. Mit E-Mail vom 11. Juli 2016 (DB 23) antwortete C., dass die Beklagte zugesichert habe, "P." herstellen zu dürfen. Die Klägerin habe gestützt auf diese Zusicherung Personal angestellt, Verträge abgeschlossen und mehr als EUR 300'000.00 ausgegeben (Duplik Rz. 35; Stn. Dupliknoven Rz. 43). 2.9. Mit E-Mail vom 12. Juli 2016 (DB 23) erklärte E., die Beklagte könne zwar für den russischen Markt produzieren, für das auf den Marken und dem Marketingkonzept der Klägerin basierende Plagiat könne sie aber nicht die Verantwortung übernehmen. Ohnehin dürfe man wegen den vorsorglichen Massnahmen nicht weitermachen (Duplik Rz. 36; Stn. Dupliknoven Rz. 43).