2.7. Mit E-Mail vom 11. Juli 2016 (KB 5 und DB 23) behauptete E. gegenüber C., dass gegen die Beklagte vorsorgliche Massnahmen erwirkt worden seien ("interim injunction"), weil das Zeichen "P." die Rechte an der Marke "J." verletzten und "P." ein Plagiat von "J." sei. Die Beklagte dürfe "P." nicht mehr liefern. Zukünftige Lieferungen drohten an der Schweizer Grenze gestoppt zu werden. Die Beklagte sei bereit, ein Produkt mit anderer Zusammensetzung und anderer Verpackung zu entwickeln. An der damaligen Behauptung, es seien vorsorgliche Massnahmen gegenüber der Beklagten erwirkt worden, hält die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht mehr fest (Duplik Rz. 34; Stn. Dupliknoven Rz.