2.6. Kurze Zeit später (ca. anfangs Juli 2016; DB 21, s. auch E-Mail vom 30. Juni 2016 der russischen Vertreiberin von "J."; DB 20), intervenierte die H. AG bei der Beklagten und beanstandete, dass es sich aufgrund der Rezeptur, der Aufmachung (vgl. hierzu: DB 22) und der verwendeten Wort/Bild-Marke bei "P." um ein Plagiat von "J." handle (Duplik Rz. 28 ff.; Stn. Dupliknoven Rz. 27 ff.).