2.5. Bereits am 29. Januar 2016 hatte die Klägerin bei der Beklagten "P."-Kräu- terbonbons (in zwei Variationen) bestellt (DB 14). Nachdem die Beklagte die Klägerin am 25. Mai 2016 über die Fertigstellung der ersten Bestellung informiert hatte (DB 19), holte die Klägerin die "P."-Kräuterbonbons bei der Beklagten ab (Duplik Rz. 24 und 26; Stn. Dupliknoven Rz. 21 und 23). -4-