2.4. Mit Vertragsänderung vom 14. März 2016 wurde den beiden Produkten "N." und "O." zusätzlich das Produkt "P." hinzugefügt (KB 4 = DB 18). Dabei sollte es sich aber nicht um ein zusätzliches Produkt handeln. Vielmehr hatte sich die Klägerin entschieden, das "J."-Konkurrenzprodukt unter der Bezeichnung "P." und nicht (wie ursprünglich geplant) unter der Bezeichnung "N." zu vertreiben. Später wurde von der Beklagten auf Wunsch der Klägerin auch noch ein Vertragsexemplar unterzeichnet, auf dem nur noch "O." und "P." genannt werden (DB 17). Bereits am 5. Februar 2014 hatten die Parteien die Tabelle in Annex No.