Im Vertrag wurde insbesondere vereinbart, dass die Beklagte gegen Vergütung für die Klägerin die Produkte "N." und "O." herstellt und die Klägerin das exklusive Recht hat, diese Produkte in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko sowie über die Verkaufskanäle ihrer Wahl in Russland, in den CIS-Staaten sowie den europäischen Ländern (unter Einschluss der baltischen Staaten) zu vertreiben, wobei die Klägerin auch für die Einholung der für den Vertrieb in den jeweiligen Ländern notwendigen Bewilligungen verantwortlich ist. Die Markenrechte für "N." und "O." bzw. das Recht, diese Zeichen als Marken anzumelden, stehen der Klägerin zu, während die Rechte an der Zusammen-