Dieser wurde von der Klägerin am 7. August 2013 und von der Beklagten am 13. August 2013 unterzeichnet. Im Vertrag wurde insbesondere vereinbart, dass die Beklagte gegen Vergütung für die Klägerin die Produkte "N." und "O." herstellt und die Klägerin das exklusive Recht hat, diese Produkte in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko sowie über die Verkaufskanäle ihrer Wahl in Russland, in den CIS-Staaten sowie den europäischen Ländern (unter Einschluss der baltischen Staaten) zu vertreiben, wobei die Klägerin auch für die Einholung der für den Vertrieb in den jeweiligen Ländern notwendigen Bewilligungen verantwortlich ist.