u.a. auch in Russland und der Ukraine (auf Russisch lautet der Produktname "J."). Für diese Märkte wurde das Produkt indessen nicht von der Beklagten hergestellt (Duplik Rz. 27; Stn. Dupliknoven Rz. 24 ff.). Das Alleinvertriebsrecht für "J." für den ukrainischen Markt hat (oder hatte jedenfalls früher) entweder (gemäss Darstellung der Beklagten) die Klägerin oder (gemäss Behauptung der Klägerin) eine ukrainische Gesellschaft namens K., bei welcher C. ebenfalls Direktor ist (oder war; Duplik Rz. 27; Stn. Dupliknoven Rz. 24 ff.).