Handelsgericht 1. Kammer HOR.2020.62 / SB Urteil vom 15. Mai 2023 Besetzung Oberrichter Dubs, Präsident Ersatzrichterin Steiner Handelsrichter Friedli Handelsrichter Wieland Handelsrichter Hauser Gerichtsschreiber Bisegger Klägerin A._____ Co. Ltd., […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Martin und/oder Rechtsanwältin Natasha Hauser, […] Beklagte B._____ AG, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Hischier, […] Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Forderung -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung russischen Rechts mit Sitz in Sankt Petersburg (Beilage zur klägerischen Eingabe vom 10. Februar 2021). Sie wird durch ihren Generaldirektor C.1 geführt. 1.2. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in […] (Aargau). Sie bezweckt insbesondere: "[…]". Ihr einziger Verwaltungs- rat ist D. (Klagebeilage [KB] 2). Ein für den vorliegenden Fall zentraler Mit- arbeiter der Beklagten ist E. 2. 2.1. Die Beklagte stellte seit längerer Zeit für die (mittlerweile im Handelsregis- ter gelöschte) F. AG, welche wie ihre damalige Schwestergesellschaft, die österreichische G. GmbH & Co KG, zur (früheren) H.-Gruppe gehörte, für den Schweizer Markt das Kräuterbonbon "I." her. "I." wird auch in anderen Ländern vertrieben, (mindestens früher) u.a. auch in Russland und der Uk- raine (auf Russisch lautet der Produktname "J."). Für diese Märkte wurde das Produkt indessen nicht von der Beklagten hergestellt (Duplik Rz. 27; Stn. Dupliknoven Rz. 24 ff.). Das Alleinvertriebsrecht für "J." für den ukrainischen Markt hat (oder hatte jedenfalls früher) entweder (gemäss Darstellung der Beklagten) die Kläge- rin oder (gemäss Behauptung der Klägerin) eine ukrainische Gesellschaft namens K., bei welcher C. ebenfalls Direktor ist (oder war; Duplik Rz. 27; Stn. Dupliknoven Rz. 24 ff.). 2.2. E. und C. kamen anlässlich der ISM Messe in Köln im Jahr 2011 erstmals in Kontakt (Duplik Rz. 18; Stn. Dupliknoven Rz. 13). Es entstand die Idee, dass die Beklagte für die Klägerin ein "J."-Konkurrenzprodukt sowie Kon- kurrenzprodukte anderer Kräuterbonbons ("L." sowie "M.") herstellen könnte, welche die Klägerin dann ausserhalb der Schweiz vertreiben könnte (Replik Rz. 9; Duplik Rz. 18 f.; Stn. Dupliknoven Rz. 13 f.). Mit E- Mail vom 3. Juni 2013 wies E. auf Folgendes hin (Duplikbeilage [DB] 9): "We are producing for G./F. the J. product which is only sold in Switzerland. […] The product which we will deliver to you is an amended formulation to the Swiss version. As it is not the same formulation we do not expect any 1 Schreibeweise gemäss Auszug aus dem Einheitlichen Staatlichen Register Juristischer Personen der Russischen Föderation. In den Akten ist indessen auch die Schreibweise "[…]" zu finden. -3- problems. The brand name J. can not [recte: cannot] be used as it is a protected trademark" (Duplik Rz. 19; Stn. Dupliknoven Rz.15). 2.3. Am 1. August 2013 stellten die Parteien einen Vertrag mit dem Titel "Private Label Manufacturing and Supply Contract No 003/2013/Z" aus (KB 3). Die- ser wurde von der Klägerin am 7. August 2013 und von der Beklagten am 13. August 2013 unterzeichnet. Im Vertrag wurde insbesondere vereinbart, dass die Beklagte gegen Vergütung für die Klägerin die Produkte "N." und "O." herstellt und die Klägerin das exklusive Recht hat, diese Produkte in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko sowie über die Verkaufskanäle ihrer Wahl in Russland, in den CIS-Staaten sowie den europäischen Ländern (unter Einschluss der baltischen Staaten) zu vertrei- ben, wobei die Klägerin auch für die Einholung der für den Vertrieb in den jeweiligen Ländern notwendigen Bewilligungen verantwortlich ist. Die Mar- kenrechte für "N." und "O." bzw. das Recht, diese Zeichen als Marken an- zumelden, stehen der Klägerin zu, während die Rechte an der Zusammen- setzung der Produkte bei der Beklagten verbleiben. Im Vertrag wurden überdies Mindestbestell- bzw. Mindestliefermengen vereinbart. Es wurde eine Vertragslaufzeit bis zum 31. Dezember 2020 vereinbart, wobei eine einseitige vorzeitige Kündigung nur bei im Vertrag definierten besonderen Voraussetzungen möglich ist. Schliesslich enthält der Vertrag eine Rechts- wahlklausel zugunsten des Rechts der Bundesrepublik Deutschland (Klage Rz. 9 ff.; Replik Rz. 10 ff.; Duplik Rz. 20, 108 ff.; Stn. Dupliknoven Rz. 15). 2.4. Mit Vertragsänderung vom 14. März 2016 wurde den beiden Produkten "N." und "O." zusätzlich das Produkt "P." hinzugefügt (KB 4 = DB 18). Dabei sollte es sich aber nicht um ein zusätzliches Produkt handeln. Vielmehr hatte sich die Klägerin entschieden, das "J."-Konkurrenzprodukt unter der Bezeichnung "P." und nicht (wie ursprünglich geplant) unter der Bezeich- nung "N." zu vertreiben. Später wurde von der Beklagten auf Wunsch der Klägerin auch noch ein Vertragsexemplar unterzeichnet, auf dem nur noch "O." und "P." genannt werden (DB 17). Bereits am 5. Februar 2014 hatten die Parteien die Tabelle in Annex No. 1 ("A. Overview Products and final quotation in EUR V4") des Vertrages angepasst und den angepassten An- nex No. 1 unterzeichnet (KB 6). In dieser Tabelle erscheint neu "P." als Produkt, während "N." nicht mehr aufgelistet ist (Klage Rz. 10; Replik Rz. 19 ff.; Duplik Rz. 22 f. und 116 ff.; Stn. Dupliknoven Rz. 17 ff. und 92 f.) 2.5. Bereits am 29. Januar 2016 hatte die Klägerin bei der Beklagten "P."-Kräu- terbonbons (in zwei Variationen) bestellt (DB 14). Nachdem die Beklagte die Klägerin am 25. Mai 2016 über die Fertigstellung der ersten Bestellung informiert hatte (DB 19), holte die Klägerin die "P."-Kräuterbonbons bei der Beklagten ab (Duplik Rz. 24 und 26; Stn. Dupliknoven Rz. 21 und 23). -4- 2.6. Kurze Zeit später (ca. anfangs Juli 2016; DB 21, s. auch E-Mail vom 30. Juni 2016 der russischen Vertreiberin von "J."; DB 20), intervenierte die H. AG bei der Beklagten und beanstandete, dass es sich aufgrund der Re- zeptur, der Aufmachung (vgl. hierzu: DB 22) und der verwendeten Wort/Bild-Marke bei "P." um ein Plagiat von "J." handle (Duplik Rz. 28 ff.; Stn. Dupliknoven Rz. 27 ff.). 2.7. Mit E-Mail vom 11. Juli 2016 (KB 5 und DB 23) behauptete E. gegenüber C., dass gegen die Beklagte vorsorgliche Massnahmen erwirkt worden seien ("interim injunction"), weil das Zeichen "P." die Rechte an der Marke "J." verletzten und "P." ein Plagiat von "J." sei. Die Beklagte dürfe "P." nicht mehr liefern. Zukünftige Lieferungen drohten an der Schweizer Grenze ge- stoppt zu werden. Die Beklagte sei bereit, ein Produkt mit anderer Zusam- mensetzung und anderer Verpackung zu entwickeln. An der damaligen Be- hauptung, es seien vorsorgliche Massnahmen gegenüber der Beklagten erwirkt worden, hält die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht mehr fest (Duplik Rz. 34; Stn. Dupliknoven Rz. 39 ff.). 2.8. Mit E-Mail vom 11. Juli 2016 (DB 23) antwortete C., dass die Beklagte zu- gesichert habe, "P." herstellen zu dürfen. Die Klägerin habe gestützt auf diese Zusicherung Personal angestellt, Verträge abgeschlossen und mehr als EUR 300'000.00 ausgegeben (Duplik Rz. 35; Stn. Dupliknoven Rz. 43). 2.9. Mit E-Mail vom 12. Juli 2016 (DB 23) erklärte E., die Beklagte könne zwar für den russischen Markt produzieren, für das auf den Marken und dem Marketingkonzept der Klägerin basierende Plagiat könne sie aber nicht die Verantwortung übernehmen. Ohnehin dürfe man wegen den vorsorglichen Massnahmen nicht weitermachen (Duplik Rz. 36; Stn. Dupliknoven Rz. 43). 2.10. C. führte mit E-Mail vom 14. Juli 2016 (DB 24) aus, es sei nie ein Geheim- nis gewesen, dass man beabsichtige, "J." zu konkurrieren und berief sich erneut auf Zusicherungen der Beklagten. Entweder müsse die Beklagte die Klägerin nun für alle bisherigen Ausgaben entschädigen oder sie liefere noch 50'000 Packungen jeder Variante des Produkts, damit die Klägerin genügend Zeit für die Suche eines neuen Produzenten habe (Duplik Rz. 37; Stn. Dupliknoven Rz. 44 ff.). -5- 2.11. Daraufhin erklärte E. gegenüber C. mit E-Mail vom 10. August 2016 (DB 25): "After having carefully analyzed the situation we came to the fol- lowing conclusion: Please understand that we are not willing to run into le- gal risks and to lose our excellent reputation by supporting plagiarism." Wei- ter wies er erneut auf (die damals behaupteten) vorsorglichen Massnah- men hin und dass zu erwarten sei, dass weitere Lieferungen an der Schwei- zer Grenze gestoppt würden. Betreffend die Schadenersatzforderungen der Klägerin führte er aus, die Kunde/Lieferanten-Beziehung vermittle kei- nen Anspruch auf Entschädigung und jede Partei solle ihre Kosten selbst tragen. Sodann empfahl er die AB. GmbH als alternative Produzentin und wies daraufhin, dass die Beklagte weiterhin bereit sei, andere Produkte für die Klägerin zu entwickeln. Abschliessend erklärte er: "We deeply regret not being able to continue our business relationship under this [recte: these] circumstances" (Duplik Rz. 38; Stn. Dupliknoven; Rz. 44 ff.). 2.12. Nachdem sich die Parteien erneut an der ISM Messe in Köln getroffen hat- ten, diskutierten diese im Januar/Februar 2017, ob eine Zusammenarbeit möglich wäre, wenn "P." abgeändert würde (vgl. DB 26-27), wobei E. mit E-Mail vom 18. Januar 2017 (DB 26) insbesondere ausführte: "We know that you can not [recte: cannot] change the test [gemeint wohl: taste], trade- mark and formula. This is also not requested. It is only a matter of design appearance in order to have a more differentiated product to J." (Duplik Rz. 42; Stn. Dupliknoven Rz. 52 ff.). Das von der Klägerin vorgeschlagene abgeänderte Design der Verpackungen (DB 28) legte die Beklagte der F. AG vor (DB 29-30), welche sich damit jedoch nicht einverstanden erklärte. Daraufhin erklärte die Beklagte mit E-Mail vom 6. April 2017 (DB 30): "In front of this we renounce a further cooperation as there is a too high risk to raise new issues" (Duplik Rz. 43 ff.; Stn. Dupliknoven Rz. 55). Als C. mit E- Mail vom 6. April 2017 daraufhin bemerkte (DB 31), es gebe nun einerseits die Option, dass die Verpackung fundamental geändert werde, oder ande- rerseits, dass die Klägerin den Hersteller wechsle, teilte E. mit E-Mail vom 7. April 2017 mit (DB 31), die Beklagte schlage vor, dass die Klägerin den Hersteller wechsle (Duplik Rz. 46; Stn. Dupliknoven Rz. 59). 2.13. Die Parteien standen aber auch in der Folge wieder in Diskussionen (bei den Akten liegen die E-Mail vom 31. Oktober 2017 von E. und die Antwort von C. vom gleichen Tag [DB 32], die E-Mail vom 2. November 2017 von E. [DB 32], die E-Mail vom 7. Februar 2018 von C. an E. [DB 33] sowie die E-Mail vom 9. Februar 2018 von E. an C. [DB 33]). Die Beklagte unterzeich- nete am 28. Januar 2020 sogar einen Vertrag mit der AC. Co., Ltd. [der Klägerin nahestehende Gesellschaft], der vom 20. Januar 2018 datiert, be- treffend die Produkte "AD." und "O." (DB 34). Gemäss Klägerin standen -6- diese Diskussionen ab Oktober 2017 jedoch nicht mehr im Zusammenhang mit dem Streitgegenstand (Duplik Rz. 48; Stn. Dupliknoven Rz. 60). 2.14. Mit Anwaltsschreiben vom 20. Mai 2020 (KB 46) machte die Klägerin ge- genüber der Beklagten geltend, ihr seien im Vertrauen darauf, dass die Be- klagte ihr das Produkt "P." liefere, erhebliche Investitionskosten entstan- den, die sich nun nicht amortisieren liessen. Sie forderte die Beklagte auf, ihr € 766'339.05 zu bezahlen (Klage Rz. 14). Die weitere vorprozessuale Korrespondenz der Parteien (Schreiben vom 5. Juni 2020 [Beklagte], vom 13. August 2020 [damaliger klägerischer Rechtsvertreter], 2. September 2020 [damaliger beklagtischer Rechtsvertreter]; KB 47-49) führte zu keiner Vergleichslösung (Klage Rz. 15 f.). 3. 3.1. Am 30. Dezember 2020 erhob die Klägerin beim Handelsgericht des Kan- tons Aargau Klage gegen die Beklagte und beantragte: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 739'801.- zu zahlen plus Zinsen zu 5% seit 01.08.2013[.] 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, inklusive insbesondere EUR 5'366.90 nebst Zinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Par- teientschädigung für die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei AE., […], Deutschland." 3.2. Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 wurde der Klägerin Frist bis zum 18. Ja- nuar 2021 gesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 21'694.00 in die Obergerichtskasse einzubezahlen. Die Klägerin leistete den Kostenvorschuss am 15. Januar 2021. 3.3. Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 reichte die Klägerin sodann gestützt auf eine entsprechende Anordnung in der Verfügung vom 5. Januar 2021 einen Handelsregisterauszug mit deutscher Übersetzung sowie Klage und Beila- gen erneut ein, weil in der ursprünglichen Klage die Beilagen falsch num- meriert waren. In der verbesserten Klage wurde in Rechtsbegehren 1 zu- dem der eingeklagte Betrag (EUR 739'801.00) auf EUR 686'571.66 herab- gesetzt und die Begründung der Klage entsprechend angepasst. Dies, ob- wohl im Begleitschreiben zur verbesserten Klage behauptet wurde, die ver- besserte Klage sei mit der am 30. Dezember 2020 eingereichten Klage mit Ausnahme der Nummerierung der Beilagen identisch, und zudem ange- kündigt wurde, (erst) in den nächsten Tagen eine Klagereduktion vorzuneh- men. -7- 3.4. Am 5. März 2021 (während laufender Antwortfrist) reichte die Klägerin ei- nen Nachtrag zur Klage ein und behauptete, eine Klagereduktion vorzu- nehmen. Tatsächlich erhöhte sie das Rechtsbegehren 1 jedoch von EUR 686'571.66 (verbesserte Klage) auf EUR 694'341.45. 3.5. Mit Eingabe vom 30. April 2021 stellte die Beklagte folgende Rechtsbegeh- ren: " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter sei die Klage abzuweisen soweit das Verfahren nicht schon als gegenstands- los geworden abzuschreiben ist. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Kläge- rin." Überdies stellte sie folgende prozessuale Anträge: " 4. Es sei die Klägerin zu verpflichten, eine Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklag- ten in der Höhe von CHF 96'710 zu leisten. 5. Für den Fall, dass dem Rechtsbegehren 1 oder eventualiter Rechtsbegehren 2 nicht ent- sprochen wird, soll der Klägerin Frist angesetzt werden, um das Beilagenverzeichnis der Klage mit den eingereichten Urkunden zu bereinigen und abzugleichen und sämtliche fremdsprachigen Urkundenbeweise von einem gerichtlich anerkannten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen. 6. Der Beklagten sei bis zur Leistung der Sicherheit gemäss prozessualem Antrag 4 und eventualiter bis zur Erfüllung der prozessualen Anträge 5 die Frist abzunehmen und nach Erfüllung neu anzusetzen." 3.6. Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 wurde der Antrag auf Abnahme der Ant- wortfrist abgewiesen und die Eingabe der Beklagten vom 30. April 2021 der Klägerin zur Stellungnahme zum prozessualen Antrag Ziff. 4 bis zum 19. Mai 2021 zugestellt. Mit Eingabe vom 31. Mai 2021 beantragte die Klä- gerin die Abweisung des prozessualen Antrags Ziff. 4 betreffend Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung. Die Beklagte liess sich hierzu nicht mehr vernehmen. 3.7. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 wurde das Kautionsbegehren abgewiesen. -8- 3.8. Mit Verfügung vom 10. Juni 2021 wurde verfügt: " 1. Infolge Säumnis gelten die fehlenden Klagebeilagen Nrn. 24 – 26, 29 und 34 – 44 im Rah- men der Klage als nicht formgerecht angeboten. 2. Der Klägerin wird Frist bis zum 2. Juli 2021 angesetzt, um - die Klagebeilagen Nrn. 8, 10, 12, 14, 17, 21, 22, 23, 27, 28 und 33, - die zwei russischsprachigen Dokumente der Beilagen 18 + 19, - die vier russischsprachigen Dokumente der Beilage 30 sowie - das russischsprachige Dokument der Beilage 32 in beglaubigter Übersetzung in deutscher Sprache nachzureichen. […]" 3.9. Mit Eingabe vom 15. September 2021 reichte die Klägerin innert erstreckter Frist diverse Übersetzungen mit einem Begleitschreiben ein. Die Eingabe wurde der Beklagten mit Verfügung vom 17. September 2021 zugestellt. 3.10. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2021 beanstandete die Beklagte, dass die Übersetzungen nicht beglaubigt seien sowie dass die Eingabe der Klägerin unleserlich und unverständlich sei. Sie regte an, die Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO an die Klägerin zurückzuschicken. 3.11. Am 13. Oktober 2021 verfügte der Instruktionsrichter: " 1. 1.1. Von den mit Verfügung vom 10. bzw. 17. Juni 2021 eingeforderten und von der Klägerin mit Eingabe vom 15. September 2021 eingereichten deutschen Übersetzungen russisch- sprachiger Dokumente genügen diejenigen den gerichtlichen Anforderungen, auf denen die Unterschrift der Übersetzerin von einer amtlich bestellten Notarvertreterin der Notarin des Notariatsbezirks Sankt Petersburg beglaubigt ist. 1.2. Alle von der Klägerin mit Eingabe vom 15. September 2021 über die mit Verfügung vom 10. bzw. 17. Juni 2021 eingeforderten deutschen Übersetzungen russischsprachiger Do- kumente hinaus nachgereichten Behauptungen und Dokumente, namentlich die Doku- mente in Ü2, gelten als verspätet und sind im weiteren Verfahren nicht zu beachten. 1.3. Dem Gericht sind keine Rechnungen für Übersetzungen - weder in Russisch noch in Deutsch - einzureichen. […]" -9- 3.12. Mit Replik vom 6. Dezember 2021 beantragte die Klägerin neu: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin RUB 66'172'536.75 zu zahlen plus Zinsen zu 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 06.04.2017. 2. Eventualiter: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin EUR 732'183.37 zu zahlen plus Zinsen zu 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2017. 3. Subeventualiter: Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 794'299.52 zu zahlen plus Zinsen zu 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2017. 4. Sub-subeventualiter: Falls der Anspruch als in einer anderen Währung als a. RUB b. EUR c. CHF bestehend angesehen wird: Es sei der [recte: die] Beklagte zu verpflichten, diejenigen Be- träge zu zahlen, die sich ergeben aus der Umrechnung der Währung, in der die Forderun- gen anfielen, in die geschuldete Währung zum Zeitpunkt der Fälligkeit jeden Anspruchs plus Zinsen zu 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 06.04.2017. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, inklusive insbesondere EUR 5'366.90 nebst Zinsen von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängig- keit als Parteientschädigung für die Kosten der Rechtsanwaltskanzlei AE., […], Deutsch- land. 3.13. In der Duplik vom 21. Februar 2022 stellte die Beklagte folgende Rechts- begehren: " 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten. 2. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit darauf eingetreten wird. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Klägerin." Überdies stellte sie den folgenden prozessualen Antrag: " 4. Falls auf die Klage einzutreten ist, sei das Verfahren auf die Frage der Verjährung zu be- schränken und ein entsprechender Zwischenentscheid zu fällen." - 10 - 3.14. Am 14. März 2022 reichte die Klägerin eine Eingabe mit dem Titel "Eingabe zu Duplik-Noven u.a." ein. 3.15. Mit Eingabe vom 5. April 2022 nahm die Beklagte zur Eingabe der Klägerin vom 14. März 2022 Stellung. 3.16. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wurden die Parteien aufgefordert, bis zum 14. März 2023 mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung verzich- ten und schriftliche Schlussvorträge einreichen wollen oder ob sie sowohl auf die Hauptverhandlung wie auch die Schlussvorträge verzichten wollen. 3.17. Die Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 10. März 2023 sowohl auf die Hauptverhandlung wie auch auf die Einreichung eines Schlussvortrages. 3.18. Mit Eingabe vom 13. März 2023 beantragte die Klägerin, einen schriftlichen Schlussvortrag einreichen zu dürfen. Auf die an der Hauptverhandlung (all- fällig) abzunehmenden Beweise verzichtete sie ausdrücklich nicht. 3.19. Mit Verfügung vom 14. März 2023 erliess der Präsident des Handelsge- richts die Beweisverfügung. Er liess die eingereichten Urkunden als Be- weismittel zu und teilte mit, dass die beantragten Zeugen- und Parteibefra- gungen sowie die beantragten Gutachten entweder nicht notwendig oder mangels schlüssiger und substantiierter Behauptungen nicht zulässig seien und entsprechend keine weiteren Beweise abgenommen würden. Er setzte den Parteien Frist bis zum 28. April 2023, um schriftliche Schlussvorträge einzureichen. 3.20. Die Klägerin erstattete am 27. April 2023 ihren Schlussvortrag. Dieser wurde der Beklagten mit Verfügung vom 4. Mai 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde das Verfahren dem Handelsgericht überwie- sen und den Parteien der Spruchkörper bekanntgegeben. - 11 - Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessvoraussetzungen Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- voraussetzungen erfüllt sind. Zu den Prozessvoraussetzungen gehören un- ter anderem die internationale2 sowie die örtliche und sachliche Zuständig- keit (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO) des angerufenen Gerichts. 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Internationale und örtliche Zuständigkeit Nach Art. 6 IPRG begründet in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die vor- behaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts, sofern dieses nach Art. 5 Abs. 3 IPRG seine Zuständigkeit nicht ablehnen kann. Nach Art. 5 Abs. 3 lit. a IPRG kann das Gericht seine Zu- ständigkeit nicht ablehnen, wenn eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhn- lichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Kanton des Gerichts hat. Ge- mäss Art. 21 Abs. 1 IPRG gilt bei Gesellschaften und bei Trusts nach Art. 149a IPRG der Sitz als Wohnsitz. Die Beklagte hat sich vorbehaltlos auf das Verfahren vor dem Handelsge- richt eingelassen. Das Verfahren betrifft überdies eine vermögensrechtli- che Streitigkeit. Da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Aargau (vgl. KB 2) hat, kann das angerufene aargauische Gericht seine Zuständigkeit nicht ablehnen. Das angerufene aargauische Gericht ist daher sowohl internati- onal wie auch örtlich zuständig. 1.1.2. Sachliche Zuständigkeit Der Kanton Aargau hat nach § 12 Abs. 1 lit. a EG ZPO von der Möglichkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht, ein Fachgericht zu bezeich- nen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitig- keiten zuständig ist (Handelsgericht). Nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Strei- tigkeit als handelsrechtlich, wenn: (a.) die geschäftliche Tätigkeit mindes- tens einer Partei betroffen ist; (b.) gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und (c.) die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländi- schen Register eingetragen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die streitigen Ansprüche aus dem "Private Label Manufacturing and Supply Contract" betreffen die geschäftliche Tätigkeit der Parteien. Ange- sichts des eingeklagten Betrages ist die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.00 für die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. lit. a BGG). Schliesslich ist die Beklagte im schweizerischen Handelsregister (KB 2) und die Klägerin im Einheitlichen Staatlichen Register juristischer Personen der russischen Föderation, das 2 BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 59 N. 2. - 12 - mit dem schweizerischen Handelsregister vergleichbar ist, eingetragen (Beilage zur klägerischen Eingabe vom 10. Februar 2021). 1.1.3. Ergebnis Zusammengefasst ist das angerufene Handelsgericht des Kantons Aargau zur Beurteilung der rechtshängigen Streitigkeit zuständig. 1.2. Weitere Prozessvoraussetzungen Die Klägerin hat im Verlaufe des Verfahrens mehrere Klageänderungen vorgenommen und die Klage teilweise zurückgezogen. Ebenfalls stellt sich die Frage, ob das mit der Replik gestellte Sub-Subeventualbegehren genü- gend bestimmt ist. Auf diese prozessualen Fragen braucht indessen nicht weiter eingegangen werden. Wie im nachfolgenden aufzuzeigen sein wird, erweist sich die Klage in der Sache ohnehin als unbegründet. 2. Tatsächliche Ausführungen erst im Rahmen des zweiten Schriften- wechsels Die Parteien werfen sich gegenseitig vor, im ersten Schriftenwechsel zu wenige Behauptungen in tatsächlicher Hinsicht erhoben zu haben und sich Behauptungen für den zweiten Schriftenwechsel aufgespart zu haben. Die Beklagte sieht darin einen Grund für ein Nichteintreten auf die Klage (Duplik Rz. 11 f.). Die Klägerin hält das Verhalten der Beklagten für rechtsmiss- bräuchlich (Stn. Dupliknoven Rz. 8). Die Parteien können sich im Zivilprozess zwei Mal unbeschränkt äussern.3 Auch wenn es in aller Regel der Prozessökonomie dient, wenn die Parteien wenigstens die wichtigsten Behauptungen und Beweismittel bei erster Ge- legenheit in den Prozess einbringen, so sind die Parteien dennoch frei, zu entscheiden, ob sie Behauptungen und Beweismittel im ersten oder im zweiten Vortrag in den Prozess einbringen. Aus der Tatsache, dass sich eine Partei Behauptungen für den zweiten Schriftenwechsel aufspart, kann daher die andere Partei nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3. Verjährung 3.1. Einrede der Verjährung Die Beklagte machte in der Duplik geltend, die von der Klägerin eingeklagte (angebliche) Forderung sei verjährt (Duplik Rz. 97 ff.). 3.2. Anwendbares Recht 3.2.1. Anwendbarkeit des deutschen Rechts Die Parteien haben ihren Vertrag dem Recht der Bundesrepublik Deutsch- land unterstellt. Eine solche Rechtswahl ist nach Art. 116 Abs. 1 IPRG ohne Weiteres zulässig, wovon zutreffend auch die Parteien ausgehen. Da es sich bei Art. 116 Abs. 1 IPRG um eine Sachnormverweisung handelt 3 BGE 144 III 67 E. 2.1. - 13 - (Art. 14 Abs. 1 IPRG), änderte eine allfällige Rück- oder Weiterverweisung des deutschen internationalen Privatrechts nichts an der Anwendbarkeit deutschen Rechts.4 3.2.2. Zur Frage der Anwendbarkeit des CISG Fraglich ist indessen, ob auf den von den Parteien geschlossenen Vertrag das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den inter- nationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (SR 0.221.211.1; CISG) oder in- nerstaatliches deutsches Privatrecht anzuwenden ist. 3.2.2.1. Anwendungsvoraussetzungen des CISG Nach seinem Art. 1 Abs. 1 ist das CISG auf Kaufverträge über Waren zwi- schen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben (a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder (b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts ei- nes Vertragsstaates führen. Die von den Parteien getroffene Rechtswahl steht einer sog autonomen Anwendung des CISG entgegen. Infrage kommt aber eine Anwendbarkeit des CISG gestützt auf Art. 1 Abs. 1 lit. b CISG. Diese Bestimmung ist durch schweizerische Gerichte zu beachten, da die Schweiz von der Möglichkeit nach Art. 95 CISG keinen Gebrauch gemacht und keinen Vorbehalt gegen deren Anwendung angebracht hat. 5 Die Bundesrepublik Deutschland ist Vertragsstaat des CISG. Folglich bezieht sich die Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts auch auf das CISG, denn dieses ist Teil des deutschen Sachrechts.6 Hätten die Parteien ausschliessen wollen, dass das CISG als Teil des deutschen Sachrechts angewandt werden kann, so hätten sie des- sen Anwendung mittels Vereinbarung gemäss Art. 6 CISG ausschliessen müssen.7 Die Parteien haben ihre Niederlassung in unterschiedlichen Staaten (Russ- land bzw. Schweiz) und der Vertrag betrifft Kräuterbonbons. Hierbei han- delt es sich um Waren i.S.v. Art. 1 Abs. 1 CISG, d.h. bewegliche körperliche Sachen.8 Ein Ausnahmetatbestand gemäss Art. 2 CISG liegt sodann nicht vor. Demgemäss wäre das CISG vorliegend anzuwenden, sofern es sich beim infrage stehenden Vertrag um einen Kaufvertrag i.S.v. Art. 1 Abs. 1 CISG 4 BSK IPRG-AMSTUTZ/W ANG/GOHARI, 4. Aufl. 2021, Art. 14 N. 54. 5 FERRARI, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht (CISG), 7. Aufl. 2019, Art. 1 N. 77 ff.; HUTZLI, in: Brunner, UN-Kaufrecht – CISG, 2. Aufl. 2014, Art. 95 N. 2. 6 SCHLECHTRIEM, Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereich des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), in: AJP 1992, S. 339 ff., S. 344; BGH VIII ZR 134/96 vom 23. Juli 1997 E. II.A.I., CISG-online 276. 7 PILTZ, Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, in: NJW 2021, S. 3636 ff., S. 3638 N. 7. 8 FERRARI (Fn 5), Art. 1 N. 34. - 14 - oder um einen einem Kaufvertrag gleichgestellten Vertrag handelt. Dies ist bei Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware der Fall, wenn der Besteller nicht einen wesentlichen Teil der für die Herstellung oder Erzeugung notwendigen Stoffe selbst zu liefern hat (Art. 3 Abs. 1 CISG). Zusätzlich zu prüfen wäre, ob der Ausschlussgrund von Art. 3 Abs. 2 CISG einer Anwendbarkeit des CISG entgegensteht. Gemäss dieser Bestimmung findet das CISG keine Anwendung, wenn der überwie- gende Teil der Pflichten der Partei, welche die Ware liefert, in der Ausfüh- rung von Arbeiten oder anderen Dienstleistungen besteht. 3.2.2.2. Anwendbarkeit des CISG kann offenbleiben Ob das CISG Anwendung findet, kann für die Beurteilung der Verjährung jedoch offenbleiben. Das CISG enthält keine Bestimmungen über die Verjährung.9 Die Verjäh- rung von Ansprüchen aus dem CISG ist jedoch Gegenstand des Überein- kommens der Vereinten Nationen über die Verjährung beim internationalen Warenkauf vom 14. Juni 1974 (geändert durch Protokoll vom 11. April 1980). Das Verjährungsübereinkommen wurde von der DDR ratifiziert und ist dort am 1. März 1990 in Kraft getreten. Ob dieses Übereinkommen heute in der (wiedervereinigten) Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet, ist strittig. Die deutsche Bundesregierung ist der Meinung, dass mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 (Datum der Wiedervereinigung der DDR mit der BRD) das Übereinkommen nicht mehr gilt.10 Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, weshalb sich das Handelsgericht nicht der Ansicht der deutschen Bundesregierung anschliessen sollte, zumal die Parteien mit der Wahl deutschen Rechts dieses vermutungsweise so angewendet wissen wollen, wie dies auch ein deutsches Gericht tun würde. Da das Verjährungsübereinkommen somit keine Anwendung findet, ist die Verjährung nach nationalem Recht zu beurteilen. In vielen Rechtsordnun- gen des Common Law wird die Verjährung auch heute noch als Frage des Prozessrechts begriffen und dementsprechend der lex fori unterstellt. In kontinentalen Rechtsordnungen wird die Verjährung hingegen regelmässig als Frage des materiellen Rechts angesehen und dementsprechend dem Vertragsstatut unterworfen.11 Sowohl das schweizerische wie auch das deutsche Recht erachten die Verjährung als ein materiell-rechtliches Insti- tut. Demgemäss wäre vorliegend selbst dann deutsches Verjährungsrecht anzuwenden, wenn auf den von den Parteien geschlossenen Vertrag nicht innerstaatliches deutsches Privatrecht, sondern das CISG anzuwenden wäre. 9 MURMANN/STUCKI, in: Brunner, UN-Kaufrecht – CISG, 2. Aufl. 2014, Art. 4 N. 18. 10 SIEHR, in: Honsell, Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. Aufl. 2010, Art. 4 N. 28. 11 SCHWENZER, in: Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, Kommentar zum UN-Kaufrecht (CISG), 7. Aufl. 2019, Vor Art. 74 N. 62 m.w.N. - 15 - 3.3. Verjährungseintritt 3.3.1. Argumentation der Beklagten Die Beklagte macht geltend, sie habe der Klägerin mit E-Mail vom 11. Juli 2016 mitgeteilt, dass sie wegen "P." angegangen worden sei, weil es sich dabei um ein Plagiat von "J." handle. Mit E-Mail vom 10. August 2016 habe die Beklagte die Geschäftsbeziehung beendet. Damit sei ein allfälliger Schadenersatzanspruch im Jahr 2016 entstanden. Die Klägerin habe ab diesem Zeitpunkt auch Kenntnis von Schuldner, Anspruch und begründen- den Umständen gehabt. Die Verjährung habe Ende 2016 begonnen und sei Ende 2019 ausgelaufen. Die Klägerin habe bis Mai 2020 weder eine Vertragsverletzung der Beklagten geltend gemacht noch habe sie ihr ge- genüber Schaden- oder Aufwandersatz verlangt. Damit seien keine die Verjährung hemmenden Verhandlungen i.S.v. § 203 BGB geführt worden (Duplik Rz. 97 ff.). 3.3.2. Argumentation der Klägerin Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, die Beklagte habe die Leis- tung erst am 6. April 2017 endgültig verweigert. Die Parteien hätten meh- rere Monate lang nach Lösungen gesucht und auch über die hohen Kosten gesprochen, die bereits angefallen gewesen seien, dies über den 10. Au- gust 2016 hinaus. Auch sei betreffend die Verpackung diskutiert worden, weil der Beklagten offensichtlich auch klar gewesen sei, dass die Klägerin bereits enorme Ausgaben gehabt habe. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin sei daher im April 2017 entstanden und sei erst am 1. Januar 2021 verjährt. Vor diesem Zeitpunkt sei jedoch Klage erhoben und die Verjäh- rung gehemmt worden. Doch selbst wenn auf einen früheren Zeitpunkt abzustellen wäre, so wäre die Verjährung aufgrund der von den Parteien geführten Verhandlungen, welche den Anspruch bzw. die den Anspruch begründenden Umstände be- troffen hätten und mindestens bis zum 6. April 2017 angedauert hätten, nach § 203 BGB gehemmt gewesen (Stn. Dupliknoven 84 ff.). 3.3.3. Das deutsche Verjährungsrecht Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Die regelmässige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungs- beginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei Schadener- satzansprüchen gilt der Grundsatz der Schadenseinheit, wonach der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden als einheitliches Ganzes aufzufassen ist, für den auch ein einheitlicher Verjährungsablauf gilt, soweit - 16 - schon beim Auftreten des ersten Schadens mit den später eintretenden Schäden zu rechnen war.12 Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 Abs. 1 BGB). Eine Hemmung tritt be- reits ein, wenn der Gläubiger klarstellt, dass er einen Anspruch geltend ma- chen will und worauf er ihn stützt. Anschliessend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundla- gen, sofern der Schuldner nicht sofort und erkennbar eine Leistung ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärun- gen abgibt, die der jeweils anderen Seite die Annahme gestatten, der Er- klärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein.13 Die Hemmung endet auch durch das Einschla- fen der Verhandlungen. Die Verhandlungen gelten in dem Zeitpunkt als ein- geschlafen, in dem spätestens eine Erklärung der anderen Seite zu erwar- ten gewesen wäre.14 Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein (§ 203 Abs. 2 BGB). Die Verjährung wird (auch) gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstre- ckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Ver- jährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209 BGB), wobei die Tage des Entste- hens und Entfallens des Hemmungsgrundes nicht mitzählen.15 3.3.4. Beurteilung 3.3.4.1. Regelmässige Verjährung Zwischen den Parteien ist zurecht nicht strittig, dass die Beklagte sich nach einer ersten Lieferung weigerte, die Klägerin weiter mit P. zu beliefern bzw. entsprechende Bestellungen der Klägerin entgegenzunehmen. Ebenfalls gehen die Parteien zutreffend davon aus, dass im Zeitpunkt der endgülti- gen Weigerung – sofern diese Weigerung (wie von der Klägerin geltend gemacht) eine Pflichtverletzung im Rahmen des Vertragsverhältnisses dar- stellte – der von der Klägerin eingeklagte Schadenersatzanspruch i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstand. Ebenfalls steht fest, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Weigerung von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis hatte. 12 BGH XII ZR 281/95 19. November 1997 E. II.1.c. 13 BGH IX ZR 100/08 vom 7. Juli 2011 E. 1 m.w.N. 14 BGH VII ZR 285/12 vom 5. Juni 2014 E. 1. 15 BGH XII ZR 281/95 vom 19. November 1997 E. II.1.c. - 17 - Uneinig sind sich die Parteien aber darüber, wann die Beklagte sich end- gültig weigerte, die Klägerin weiter mit "P." zu beliefern bzw. weitere "P."- Bestellungen der Klägerin entgegenzunehmen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe sich erst am 6. April 2017 endgültig geweigert, während die Beklagte der Auffassung ist, dies sei bereits am 10. August 2016 gewesen. Die Beklagte behauptete ab 11. Juli 2016 (KB 5 und DB 23), ihr sei es auf- grund einer vorsorglichen Massnahme nicht mehr möglich, die Klägerin zu beliefern (eine Behauptung, an der sie heute nicht mehr festhält). Daraufhin berief sich die Klägerin auf (angeblich) von der Beklagten abgegebene Zu- sicherungen, wonach das Produkt geliefert werden könne (vgl. E-Mail vom 11. Juli 2016, DB 23). Die Beklagte hielt indessen an ihrer Weigerung fest (E-Mail vom 12. Juli 2016, DB 23). Mit E-Mail vom 14. Juli 2016 (DB 24) hielt die Klägerin ebenfalls an ihrer Position fest, schlug zur Lösung des Konflikts aber vor, die Beklagte solle die Klägerin entweder entschädigen oder noch 50'000 Packungen (in allen Varianten) liefern, damit die Klägerin Zeit habe, einen anderen Lieferanten zu suchen. Daraufhin erklärte die Be- klagte mit E-Mail vom 10. August 2016 (DB 25), dass sie nicht bereit sei, ihren exzellenten Ruf aufs Spiel zu setzen und man wegen der vorsorgli- chen Massnahmen ohnehin nicht liefern dürfe. Die E-Mail endet wie folgt: "We deeply regret not being able to continue our business relationship un- der this [recte: these] circumstances". Die Erklärung, die Geschäftsbeziehung zu beenden, stellt klarerweise eine definitive Leistungsverweigerung dar. Daran ändert nichts, dass die Be- klagte in dieser E-Mail ebenfalls ausführte: "Furthermore[,] we would still be willing to develop more differentiated products for your company." Denn die Tatsache, dass die Beklagte grundsätzlich bereit war, andere Produkte für die Klägerin zu entwickeln, ändert nichts daran, dass sie sich definitiv weigerte, die Klägerin mit "P." zu beliefern. Daran, dass die Beklagte die Lieferung ab dem 10. August 2016 definitiv verweigerte, ändern auch die zwischen den Parteien noch nach dem 10. August 2016 geführten Gespräche nichts. Die Parteien trafen sich im Januar 2017 – also ca. fünf Monate nach der E-Mail vom 10. August 2016 – an der ISM Messe in Köln. Im Anschluss an die ISM Messe kam es wieder zu Verhandlungen. Indessen kam die Beklagte in deren Rahmen nie auf ihre Weigerung vom 10. August 2016, "P." in der ursprünglich vereinbarten und damit vertraglich geschuldeten Form zu liefern, zurück. Vielmehr war Gegenstand dieser Verhandlungen die Frage, ob die Beklagte bereit wäre, die Klägerin zu beliefern, wenn das Verpackungsdesign von "P." angepasst würde, sodass es sich deutlicher von "J." unterscheidet (DB 26-31). Mit E- Mail vom 6. April 2017 (DB 30) erklärte die Beklagte, auch nicht gewillt zu sein, "P." mit den von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen am Ver- packungsdesign zu liefern. - 18 - Zusammenfassend betrafen die Verhandlungen im Anschluss an die ISM Messe 2017 nicht die Frage, ob die Beklagte doch noch bereit wäre, den Vertrag zu erfüllen und "P." in der vertraglich vereinbarten Form zu liefern. Vielmehr ging es darum, ob die Beklagte liefern würde, wenn die Klägerin zu Konzessionen am Verpackungsdesign bereit wäre. In der Folge kam es ab dem 31. Oktober 2017 erneut zu Verhandlungen zwischen den Parteien (DB 32-34). Dass die Beklagte im Rahmen dieser Verhandlungen auf ihre endgültige Weigerung zurückgekommen wäre, be- hauptet aber auch die Klägerin nicht, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Die regelmässige Verjährungsfrist begann folglich Ende 2016 und endete am 31. Dezember 2019 (§§ 199 Abs. 1, 195 BGB; vgl. oben E. 3.3.3), so- weit die Verjährungsfrist nicht zwischenzeitlich gehemmt war, was nachfol- gend zu prüfen ist. 3.3.4.2. Hemmung Die Klägerin behauptet, die Parteien hätten ab dem 10. August 2016 Ver- handlungen geführt, weshalb die Verjährung gehemmt worden sei. Dies trifft nicht zu: Nachdem sich die Beklagte mit E-Mail vom 10. August 2016 geweigert hatte, die Klägerin zu beliefern, standen die Parteien während rund fünf Monaten nicht in Kontakt. Erst im Januar 2017 standen die Par- teien wieder in Kontakt und diskutierten die Bereitschaft der Beklagten, "P." mit abgeändertem Verpackungsdesign zu liefern. Ob diese Verhandlungen zu einer Hemmung i.S.v. § 203 BGB geführt haben, kann offenbleiben: Wann die Verhandlungen betreffend die Lieferung von "P." mit abgeänder- tem Verpackungsdesign genau begannen, legt die Klägerin nicht dar. Den Akten kann aber entnommen werden, dass ab dem 17. Januar 2017 Ver- handlungen stattfanden. An diesem Tag sprach AF. von der Klägerin E. von der Beklagten per E-Mail betreffend die Möglichkeit, "P." in angepasster Form herzustellen, an (DB 26). Die (potentielle) Hemmung endete spätes- tens am 6. April 2017, als die Beklagte klarstellte, "P." auch nicht entspre- chend dem von der Klägerin vorgeschlagenen abgeänderten Verpackungs- design zu liefern (DB 30). Folglich war die Verjährung allenfalls zwischen dem 17. Januar 2017 und dem 6. April 2017 gehemmt. Die Klägerin führt aus, die ab dem 31. Oktober 2017 zwischen den Parteien geführten Verhandlungen hätten nicht mehr den Streitgegenstand betroffen (Stn. Duplikonoven Rz. 60). Folglich konnten diese Verhandlungen keine Hemmung i.S.v. § 203 BGB bewirken. Wohl eine Hemmung bewirkt haben dürfte die ab 20. Mai 2020 zwischen den Parteien geführte vorprozessuale Korrespondenz. Selbst wenn die - 19 - Verhandlungen ab 17. Januar 2017 bis 6. April 2017 die Verjährung ge- hemmt hätten, wäre die Verjährung am 20. Mai 2020 aber bereits eingetre- ten gewesen. Die Hemmung ab dem 20. Mai 2020 konnte auf den Eintritt der Verjährung folglich keinen Einfluss mehr haben. Bei Klageerhebung am 30. Dezember 2020 war die Verjährung eingetreten. 4. Fazit Die von der Klägerin eingeklagten Schadenersatzforderungen sind ver- jährt. Soweit auf die Klage einzutreten ist und soweit sie nicht zufolge Kla- gerückzugs gegenstandslos geworden ist, ist sie abzuweisen. 5. Prozesskosten 5.1. Allgemeines Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteient- schädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterlie- genden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unter- liegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist und so- weit sie nicht zufolge Klagerückzugs abzuschreiben ist. Demgemäss sind die Prozesskosten vollumfänglich der Klägerin aufzuerlegen. 5.2. Gerichtskosten Die Gerichtskosten bestehen einzig aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO). Der Grundansatz der Entscheidgebühr bestimmt sich nach Art. 96 ZPO i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD in Abhängigkeit des gemäss § 4 Abs. 1 VKD nach Art. 91 ff. ZPO zu bestimmenden Streitwerts. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kos- ten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Ent- scheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Rechtsbegehren, die Fremdwährungen enthalten, sind für die Bestimmung des Streitwertes in Schweizer Franken umzurech- nen, wobei der Kurs im Zeitpunkt der Klageerhebung massgebend ist.16 Soweit die Prozesskosten anhand des Streitwertes zu bemessen sind, ist bei einem teilweisen oder vollständigen Klagerückzug auf den Streitwert vor dem Rückzug abzustellen.17 Für die Streitwertbestimmung ist daher der ursprünglich eingeklagte Betrag von EUR 739'801.00 massgebend. Rechnet man diesen Betrag mit dem Kurs am Tag der Klageerhebung (30. Dezember 2020) um, so ergibt sich 16 BGE 63 II 34; 48 II 412; BGer 4A_555/2014 vom 12. März 2015 E. 1; BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 91 N. 4; KUKO ZPO-KÖLZ, 3. Aufl. 2021, Art. 91 N. 2. 17 BGE 141 III 137 E. 2.2; BGer 4A_401/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3.2; KUKO ZPO-KÖLZ (Fn. 16), Art. 91 N. 2. - 20 - ein Streitwert von Fr. 802'425.00.18 Der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 VKD beträgt demgemäss (gerundet) Fr. 21'694.00. Eine Erhöhung bzw. Reduktion des Grundansatzes ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar hatte das Gericht in materieller Hinsicht nur die Verjährung zu prüfen. Indessen wurde das Verfahren sehr aufwändig geführt. Aufwand hat überdies die Tatsache verursacht, dass ausländisches Recht anzuwenden war. Damit sind die Gerichtskosten auf Fr. 21'694.00 festzusetzen. Diese werden ge- stützt auf Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Gerichtskostenvorschuss der Klägerin in gleicher Höhe verrechnet. 5.3. Parteientschädigung Die Parteientschädigung bemisst sich gemäss Art. 96 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 9 sowie § 4 Abs. 1 AnwT i.V.m Art. 91 Abs. 1 ZPO ausge- hend von einer gestützt auf den Streitwert (Fr. 802'425.00) zu bestimmen- den Grundentschädigung in Höhe von (gerundet) Fr. 40'300.63. Durch die Grundentschädigung sind Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärun- gen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Vorliegend fand keine Verhandlung, dafür aber ein doppelter Schriftenwechsel statt. Überdies äusserte sich die Beklagte mit Eingaben vom 1. Oktober 2021 und 5. April 2022. Gestützt auf § 6 Abs. 1 und Abs. 2 AnwT rechtfertigt es sich, die Grundentschädigung insgesamt um 10 % auf (gerundet) Fr. 44'330.69 zu erhöhen. Aufgrund der Anwendbarkeit von deutschem Recht ist dieser Betrag gestützt auf § 7 Abs. 1 AnwT um weitere 10 % auf (gerundet) Fr. 48'763.76 zu erhöhen. Hinzuzurechnen ist über- dies eine Auslagenpauschale in Höhe von 3 % (§ 13 Abs. 1 Satz 2 AnwT). Nicht zu gewähren ist demgegenüber der beantragte Mehrwertsteuerzu- schlag, da die Beklagte mehrwertsteuerpflichtig und damit vorsteuerab- zugsberechtigt ist.19 Demgemäss hat die Klägerin der Beklagten eine Par- teientschädigung in Höhe von (gerundet) Fr. 50'226.65 zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist und soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit von der Kontrolle abzuschreiben ist. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 21'694.00 werden der Klägerin auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Gerichtskos- tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 18 https://www.oanda.com/currency-converter/de/; letztmals besucht am 3. November 2020. 19 Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehr- wertsteuer bei der Bemessung der Parteientschädigung, Ziff. 2.1 und 2.3. - 21 - 3. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 50'226.65 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Mitteilung an: […] 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 15. Mai 2023 Handelsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Dubs Bisegger