2. Die Gerichtskosten von Fr. 955.90 werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Der Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 955.90 direkt zu ersetzen. 3. Der Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1‘006.80 zu bezahlen. 1.