Die Rechnungen der Klägerin (KB 4) wurden seitens des Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin stützt ihre Vergütungsansprüche gegenüber dem Beklagten auf Ziff. 6.4.3 GT 8 VII und Ziff. 6.4.3 GT 9 VII ab (KB 4). Dabei handelt es sich um den Ansatz für "Rechtsanwälte, Notariate, Wirtschaftsund Unternehmensberatung, Immobilienverwaltungen, Vermögensverwalter, Treuhand, Revision und Inkasso". Dieser ist vorliegend einschlägig.