VII sehen dazu vor, dass die benötigten Angaben mittels Erhebungsbogen erfasst werden. Der Erhebungsbogen muss innert 30 Tagen nach Aufforderung mit den notwendigen Angaben an die Klägerin retourniert werden. Gemäss Ziff. 8.3 GT 8 VII und Ziff. 8.3 GT 9 VII kann die Klägerin die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen, wenn die notwendigen Angaben nach einer schriftlichen Mahnung auch innert Nachfrist nicht eingereicht werden.