Art. 51 Abs. 1 URG sowie Ziff. 8.4 GT 8 VII und Ziff. 8.4 GT 9 VII sehen eine Auskunftspflicht der Nutzer gegenüber den Verwertungsgesellschaften vor. Die Nutzer müssen demnach den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife benötigen, soweit es ihnen zuzumuten ist. Ziff. 8.2 GT 8 VII und GT 9 VII sehen dazu vor, dass die benötigten Angaben mittels Erhebungsbogen erfasst werden.