3.3. Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE bewilligte Verwertungsgesellschaft im Sinne von Art. 40 ff. URG (KB 2). In Ziff. 4 GT 8 VII und in Ziff. 3 GT 9 VII wird die Klägerin als Vertreterin des jeweiligen Tarifs festgelegt und als gemeinsame Zahlstelle der Verwertungsgesellschaften bezeichnet (vgl. KB 5). Ihr kommt folglich das Recht und die Pflicht zu, die Rechte der Urheber und damit deren Vergütungsansprüche einzufordern und nötigenfalls durchzusetzen. Die Klägerin ist somit aktivlegitimiert.