3.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c URG dürfen veröffentlichte Werke zum Eigengebrauch verwendet werden. Darunter fällt das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation. Der Betriebsbegriff ist weit auszulegen. Eine Rechtspersönlichkeit oder Betriebsstätte ist dazu nicht notwendig.2 Erfasst wird somit die gesamte Berufs- und Arbeitswelt, egal ob öffentlich oder privat, von den