6.4. Da der Beklagte innert der angesetzten Frist keine Antwort erstattete, setzte ihm der Vizepräsident mit im SHAB publizierter Verfügung vom 1. Februar 2021 eine letzte, nicht erstreckbare Frist bis zum 11. Februar 2021 für die Erstattung einer schriftlichen Antwort an. Damit war die Androhung verbunden, dass bei erneuter Säumnis das Gericht einen Endentscheid fällt, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, oder zur Hauptverhandlung vorlädt (vgl. Art. 223 ZPO), sowie, dass dem Entscheid die in der Klage behaupteten Tatsachenbehauptungen zugrunde gelegt würden, wenn diese nicht in der Klageantwort bestritten würden.