6.3. Weder die Eingangsbestätigung vom 8. Dezember 2020 noch die Verfügung vom 14. Dezember 2020 konnten dem Beklagten zugestellt werden. Daher setzte der Vizepräsident des Handelsgerichts dem Beklagten mit im SHAB öffentlich publizierter Verfügung vom 5. Januar 2021 Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 29. Januar 2021.