6. 6.1. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 bestätigte der Vizepräsident den Parteien den Eingang der Klage und setzte der Klägerin eine Frist bis zum 8. Januar 2021 zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 955.90. 6.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, stellte der Vizepräsident dem Beklagten mit Verfügung vom 14. Dezember 2020 eine Kopie der Klage mit den Beilagen zu und setzte ihm eine Frist zur Erstattung einer schriftlichen Antwort bis zum 29. Januar 2021. -4-