3. Nachdem der Beklagte der Klägerin das Erhebungsformular nicht eingereicht hatte, nahm diese eine Einschätzung des beklagtischen Unternehmens vor. Weil der Beklagte die Einschätzung nicht innert 30 Tagen beanstandete (Klage Rz. 8), stellte ihm die Klägerin folgende Beträge in Rechnung (KB 4):  Rechnungen vom 7. April 2017: Fr. 69.70 und Fr. 57.40;  Rechnungen vom 5. April 2018: Fr. 69.70 und Fr. 57.40;  Rechnungen vom 15. März 2019: Fr. 69.70 und Fr. 57.40;  Rechnungen vom 7. Februar 2020: Fr. 69.70 und Fr. 57.40.