Dem Antrag der Beklagten auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags ist nicht zu entsprechen. Die Beklagte ist gemäss UID-Register selber mehrwertsteuerpflichtig. Sie kann die ihrem Anwalt bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG).64 Die Mehrwertsteuer stellt somit keinen zusätzlichen Kostenfaktor dar, weshalb sie bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen ist.