Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist damit von einem Streitwert von Fr. 319'227.10 auszugehen. Bei einem Streitwert von Fr. 319'227.10 beträgt der Grundansatz der Gerichtsgebühr Fr. 13'893.00 (vgl. § 7 Abs. 1 VKD). Weil das vorliegende Verfahren weder ausserordentliche noch nur geringe Aufwendungen erforderte (vgl. § 7 Abs. 3 VKD), sind die Gerichtskosten auf Fr. 13'893.00 festzusetzen. Die Gerichtkosten werden mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO).