6.1. Gerichtskosten Die Gerichtskosten entsprechen vorliegend der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 ZPO). Diese wird von Amtes wegen anhand des Dekrets über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) festgelegt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Dabei ist auf den für die Gebühren relevanten Streitwert abzustellen. Dieser richtet sich nach den Rechtsbegehren der klagenden Partei bei Klageeinreichung. Bei der Festsetzung der Gerichtskosten ist damit von einem Streitwert von Fr. 319'227.10 auszugehen.