6. Prozesskosten Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei im Umfang des Klagerückzugs als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Klägerin auch in der Sache unterliegt, sind die Prozesskosten vollumfänglich von der Klägerin zu tragen. - 27 -