5.2. Würdigung Ob die Verwendung des Online Tools vertragswidrig erfolgte, kann vorliegend offenbleiben. Selbst wenn sich die Verwendung als vertragswidrig erweisen würde, könnte der Klägerin für die vertragswidrige Nutzung wie gesehen kein Schadenersatz zugesprochen werden (E. 3.3.2 und E. 4.2.1). Folglich erübrigt sich eine Auslegung des Vertrages vom 25. Juni 2018.