5.1.2. Beklagte Die Beklagte entgegnet, im Vertrag vom 25. Juni 2018 seien keinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Online Tools zu finden (Klageantwort Rz. 21). Der Vertrag halte an keiner Stelle fest, dass das Online Tool nur für einzelne, manuelle Abfragen zur Verfügung stehe (Klageantwort Rz. 21). Folglich sei das Online Tool der Beklagten ohne Einschränkungen zur Verfügung gestellt worden (Klageantwort Rz. 21; Duplik Rz. 32). Zudem sei unzutreffend, dass das Online Tool der Klägerin nur von J. habe verwendet werden dürfen (Klageantwort Rz. 23, 39 f.). Die Beklagte habe sich keine Vertragsverletzung zuschulden kommen lassen (Klageantwort Rz. 23, 39 f.).