5. Vertragswidrige Verwendung des Online Tools 5.1. Parteibehauptungen 5.1.1. Klägerin Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, der Vertrag vom 25. Juni 2018 gewähre der Beklagten nur Zugriff auf das Online Tool der Klägerin, um durch manuelles Eintippen der Firma des betreffenden Unternehmens deren F.-Nummer abzufragen (Klage Rz. 9; Replik Rz. 55 zu Ziff. 6). Die Beklagte sei damit nicht berechtigt gewesen, durch die Eingabe von F.-Num- mern Daten abzugleichen (Replik Rz. 55 zu Ziff. 6, Ziff. 7). Ferner sei H. nicht befugt gewesen, auf das Online Tool der Klägerin zuzugreifen, denn die entsprechenden Login-Daten seien auf J. ausgestellt worden (Klage Rz. 9; Replik Rz.