4.2.2. Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung Eine Entschädigung der Stammdaten kann die Klägerin wie gesehen nicht erwirken, zumal aus Art. 62 Abs. 1 OR einzig ein Anspruch auf Datenlöschung erwächst (siehe hierzu E. 3.5.2). Da eine Datenlöschung von der Klägerin jedoch nicht verlangt wird, kann offenbleiben, ob die fraglichen Datenbezüge eine ungerechtfertigte Bereicherung begründen oder ob diese vom Vertrag vom 25. Juni 2018 gedeckt sind.