Mangels Bezifferung des behaupteten Schadens kann der Klägerin für den Bezug der Stammdaten kein Schadenersatz zugesprochen werden, selbst wenn der Klägerin aus den Datenbezügen ein Schaden erwachsen wäre. Entsprechend erübrigt es sich zu prüfen, ob den betreffenden Datenbezügen ein vertragswidrigerer Gesamtdatenabgleich zugrunde liegt. Eine Zeugenbefragung von L., M. und N. kann damit auch in diesem Zusammenhang unterbleiben.