42 Abs. 2 OR). Da die Schadensbestimmung nach richterlichem Ermessen die Ausnahme gegenüber einer genauen Schadensberechnung sein soll, ist sie nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht möglich.63 Vorliegend liesse sich der von der Klägerin behauptete entgangene Gewinn anhand der Preise für entsprechende Gesamtdatenabgleiche ziffernmässig nachweisen, sodass Art. 42 Abs. 2 OR nicht einschlägig ist.